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ZPO § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

ZPO § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

[ Auszug: Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozeßgericht ab ... ]